Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hamm Folierungstechnik

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten zwischen der Hamm Folierungstechnik, Bilster Berg 1, 33014 Bad Driburg und ihren Kunden.

1. Beschreibung der Leistungen

Hamm Folierungstechnik bietet auf dem Bilster Berg 1, 33014 Bad Driburg seinen Kunden ein weitreichendes Angebot in Fahrzeugfolierung und -gestaltung, Autoglasfolien, Lackschutzfolien, Beschriftung, Werbetechnik sowie Montageservice an.

2. Preise

2.1 Die Hamm Folierungstechnik behält sich vor, die vereinbarten Preise für Waren und Leistungen zu erhöhen, sofern die Lieferungen oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen und dies aus Gründen, die Hamm Folierungstechnik nicht zu vertreten hat, geboten ist.

2.2 Rechnungen sind bei Auslieferung in bar ohne Abzug oder im Voraus zu bezahlen. Bei Sonderanfertigungen und bei Aufträgen über 1.500,00 € ist eine Anzahlung von 50 % zu leisten. Neukunden müssen bei Erstaufträgen Vorkasse leisten. Alle anderen Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Der Hamm Folierungstechnik steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein gesetzliches Pfandrecht an dem Kfz zu.

2.3 Bei größeren Aufträgen und solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist Hamm Folierungstechnik berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen.

2.4 Sollte es zu einer unvorhersehbaren Mehrarbeit kommen, kann sich der Rechnungspreis gegenüber dem Angebot erhöhen. Der Kunde wird vorab hierüber informiert.

2.5 Bei Mahnungen ab Stufe 3 (=Rechnungsfälligkeit älter 6 Wochen). Hier kommen auch 5% Zinsen hinzu.

2.6 Bei Rechnungsänderungen berechnen wir eine Service-Gebühr von 25,-€ dazu zählen Rechnungsadresse, Inhalt, Positionstexte etc.

2.7 Bei einer Montageterminverschiebung berechnen wir eine zusätzliche Servicepauschale bis zu 7 Tage zuvor von 25,- € / bis zu 3 Tage zuvor von 50,- € / bei weniger wie 24 Stunden zuvor berechnen wir die kompletten angebotenen Montagekosten als Ausfallkosten.

2.8 Warte-, Anmelde-, Reinigung- und Organisationszeiten werden zusätzlich mit 50,-€/Std. berechnet und sind nicht im Preis enthalten.

2.9 Sollten Anbauteile demontiert werden müssen, kann es erforderlich sein, dass Fachpersonal der jeweiligen Markenwerkstätten oder anderes qualifiziertes Fachpersonal hinzugezogen werden muss. Diese Kosten und der damit verbundene Mehraufwand sind vom Kunden zu tragen. Etwaige Dienstleistungen werden vorher angekündigt.

3. Lieferzeit

Die von uns angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, insbesondere haften wir nicht für allfällige Verspätungen von Vorlieferanten; wir sind jedoch bemüht, die vereinbarten Termine genauestens einzuhalten. Der Vertragspartner kann die Hamm Folierungstechnik frühestens 10 Tage nach Überschreitung eines verbindlichen oder unverbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen oder unverbindlichen Lieferfrist schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Leistung auffordern.

Mit solch einer Mahnung wird die Hamm Folierungstechnik in Verzug gesetzt. Ereignisse, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe bei der Hamm Folierungstechnik oder deren Lieferanten und vergleichbare unvorhersehbare Hindernisse, auf deren Entstehung oder Beseitigung die Hamm Folierungstechnik keinen Einfluss hat, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses.

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit nicht auf Seiten der Hamm Folierungstechnik oder eines ihres Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige durchzuführen und das Fahrzeug abzuholen. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb einer Woche abgeholt, wird eine Stellplatzgebühr von 20,-€ pro Tag zzgl. MwSt. fällig. Sofern nichts anderes Vereinbart wurde, ist die Abholung ab Werkstatt vereinbart. Wird das Fahrzeug nicht von Ihnen persönlich abgeholt, können wir das Fahrzeug oder die Fahrzeugteile nicht ohne einer schriftlichen Vollmacht mit Unterschrift und Ausweiskopie herausgeben.

4. Gewährleistungen und Einschränkungen

4.1 Allgemeines

Die folgenden Vertragsbestimmungen enthalten Detailinformationen speziell zu Folierungen. Diese sind neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber zu akzeptieren.

Der Kunde erkennt diese mit der Auftragserteilung an.

4.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. 12 Monate für Gewerbekunden, Kaufleute und juristische Personen. Eine darüberhinausgehende Garantie wird nicht gewährt. Dies deckt Mängel ab, die auf eine fehlerhafte Verarbeitung unsererseits zurückzuführen sind. Für Mängel in den verwendeten Folien oder Schäden, die aus mangelhafter Pflege resultieren, übernehmen wir keine Haftung.

Die Geltung der gesetzlichen Gewährleistung ist abhängig von einem Nachkontrolltermin innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung.

4.3 Bedingt durch das Medium Folie sind Grenzen gesetzt. z.B. können aus Gründen der technischen Haltbarkeit manche Fahrzeugteile nicht aus einem Stück Folie beklebt werden. Das bedeutet, dass Einleger in bestimmten Bereichen wie z.B. in Stoßstangen oder Nebelscheinwerfermulden usw. gelegt werden müssen. Die in solchen Fällen entstehende Überlappung werden auf Lichtkanten gesetzt und stellt ausdrücklich keinen Verarbeitungsmangel dar.

4.4 Gemäß vorhandener Erfahrungen ist eine partielle Faltenbildung an Gummi- und Kunststoffleisten und bei direkt anliegenden Bauteilen nicht zu vermeiden. Grund hierfür sind unvermeidliche mechanische Bewegungen der Anbauteile auf Folie. Dies kann in manchen Bereichen in Abhängigkeit vom entstehenden Anpressdruck und der Intensität der durch Fahrzeugvibration ausgelösten Reibung zur Faltenbildung führen. Dieser mechanisch ausgelöste Effekt, kann vom Folienverleger durch andere Verarbeitungstechnik nicht beeinflusst werden.

Die Spaltmaße einiger Hersteller sind derart eng, dass sich die Folienschicht durch Kontakt oder Vibrationen aufstellen kann. Gleiches gilt für Folierungen im Innenbereich. Da dies nicht zwingend vorauszusehen ist, kann im Schadenfall lediglich ausgebessert werden.

4.5 Sämtliche Lackschäden, nachlackierte Fahrzeugteile sowie durch Smart Repair durchgeführte Reparaturen müssen uns vor Durchführung unserer Arbeiten schriftlich mitgeteilt werden. Ferner sind uns etwaige Lackveredelungen wie Polituren oder Nano-/Keramik-Versiegelungen mitzuteilen. Bei Polituren ist ein erhöhter Reinigungsaufwand zu erwarten, der von uns nach Aufwand in Rechnung gestellt wird. Fahrzeuge die mit einer Nano-/Keramik-Versiegelung oder Silikone veredelt wurden können nicht foliert werden.

Teile die in einer der oben genannten Verfahren behandelt wurden sind ausdrücklich von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Auch für Folgeschäden und deren Reparatur an diesen Teilen haften wir nicht.

4.6 Das Verarbeiten von Folien ist Handarbeit und trotz angemessener Räumlichkeiten ist es nicht möglich Staubeinschlüsse auszuschließen. Diese werden bestmöglich vermieden und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei gebrauchten Fahrzeugen besteht ein erhöhtes Risiko dafür. Eventuell unter der Folie gefangene Luftblasen diffundieren mit der Zeit durch die Poren der Folie und stellen ebenso wenig einen Reklamationsgrund dar.

4.7 Bei Teilfolierungen oder Beschriftungen abgedeckten Lackflächen werden weniger durch äußere Belastungen wie die offenliegenden beansprucht. Daraus kann nach Entfernen der Folie mittel- bis langfristig ein Unterschied in Glanz und Farbe entstehen. Dafür kann keinerlei Haftung übernommen werden.

4.8 Da die Lackhaftung auf Kunststoff-, GfK-Teilen und der Klarlack auf Sichtcarbon-Teilen niedriger ist, kann es beim Entfernen der Folie zu Lackablösungen kommen. Diese Elemente sind von einer Garantie ausgenommen. Die Beklebung dieser Untergründe erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

4.9 Reklamationen und Garantieansprüche müssen zeitnah innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten gemeldet werden, da ansonst der Garantieanspruch nicht mehr gewährleistet ist.

4.10 Nach 3 Tagen bei mindestens 18°C hat die Folie Ihre endgültige Klebekraft entfaltet. Nach 23 Tagen können Sie Ihren Wagen durch Waschstraßen fahren. Achten Sie bei matten Folien darauf, dass Sie kein Programm mit Heißwachs wählen. Genau wie bei Lack, können je nach stärke der Bürsten eine optische Einwirkung zu erkennen sein. Der Einsatz von Dampf- und Hochdruckreinigern ist nur unter folgenden Einschränkungen zu gebrauchen: der Druck darf 80 bar nicht überschreiten, die maximale Temperatur darf nicht 60°C überschreiten, der Abstand von der Reinigungsdüse und der zu reinigenden Oberfläche darf nicht weniger wie 50 cm sein und der rechte Winkel darf nicht stärker als 30° betragen.

4.11 Die Haltbarkeit richtet sich nach den aktuellen Angaben der Hersteller der Folien. Es wird mittlerweile zwischen horizontal verklebten (3 Jahre) und vertikal verklebten Flächen (5 Jahre) unterschieden.

5. Haftung

5.1 Beim Entfernen der Folie kann sich der Klarlack ablösen. Dies liegt nicht an der Verarbeitung der Folie, sodass hierfür durch die Hamm Folierungstechnik keine Haftung übernommen wird.

5.2 Die Hamm Folierungstechnik übernimmt keine Haftung für Lackbeschädigungen, die durch vorherige Lackierungsarbeiten entstanden sind. Bei bereits folierten Autos übernimmt die Hamm Folierungstechnik keine Haftung für eine Beschädigung des Lacks unter der Folie.

6. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedinungen oder des Vertrages der Partei unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden nach Treu und Glauben Verhandlungen darüber führen, die unwirksamen Bestimmungen durch gültige zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.

Zum Seitenanfang